Photovoltaikanlagen: Bundesregierung beschließt Abbau von Hürden
Bis zu einer bestimmten Leistung sollen Einnahmen von der Ertragsteuer befreit werden.
Die Ertragsteuerbefreiung soll für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern von bis zu 30 Kilowatt und bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern gelten.
Umsatzsteuer: Steuersatz von 0% für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaik-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt oder betragen wird. Da Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie sollen damit von Bürokratieaufwand entlastet werden.
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