Neues Zuwendungsempfängerregister in Deutschland: Mehr Transparenz und Effizienz - Blogbeitrag von Bergs Steuerberatung aus Stolberg

Neues Zuwendungsempfängerregister in Deutschland: Mehr Transparenz und Effizienz

Ab dem 1. Januar 2024 wird in Deutschland das Zuwendungsempfängerregister eingeführt, das im Rahmen der Neuregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffen wurde. Dieses Register, das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet wird, enthält Informationen über Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen, im Volksmund als Spendenbescheinigungen bekannt, auszustellen.

Zu diesen Organisationen gehören zunächst alle steuerbegünstigten Körperschaften gemäß §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO), also solche, die gemeinnützige, mildtätige und/oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das Register umfasst außerdem anerkannte politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gemäß § 34 g des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Hauptzweck des Registers besteht darin, Spendern und anderen Zuwendungsgebern eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zu bieten, festzustellen, ob die von ihnen unterstützte Organisation von der Finanzbehörde als steuerbegünstigt anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Dies trägt dazu bei, Täuschungen und Missbrauch zu verhindern und die Transparenz im „Dritten Sektor“ zu erhöhen. Gleichzeitig erleichtert das Register den Übergang zum elektronischen Spendenabzug und verringert die Abhängigkeit von papierbasierten Spendenbescheinigungen.

Die für die Körperschaften zuständigen Finanzämter übermitteln dem BZSt die folgenden Informationen für das neue Register (gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F.):

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • steuerbegünstigte Zwecke
  • zuständiges Finanzamt
  • Datum des letzten die Steuerbegünstigung bestätigenden Bescheides (Körperschaftsteuerbescheid, Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid nach § 60a AO)
  • Bankverbindung

Diese Informationen werden online öffentlich zugänglich sein, wobei das Steuergeheimnis aufgehoben wird. Dies ermöglicht es Spendern und Zuwendungsgebern, den Status des Spendenempfängers vor geplanten Zuwendungen zu überprüfen. Das Register wird kontinuierlich aktualisiert, und Änderungen müssen von den Finanzbehörden umgehend dem BZSt mitgeteilt werden. Darüber hinaus erfolgt eine Überprüfung durch das BZSt anhand der Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder.

Steuerbegünstigte, insbesondere gemeinnützige, Körperschaften müssen selbst keine aktiven Schritte für die Registrierung unternehmen, sollten jedoch die Aktualität ihrer Daten beim Finanzamt vor dem Jahreswechsel überprüfen und nach dem Jahreswechsel die Richtigkeit der Eintragung im Register sicherstellen.

Das neue Register erleichtert auch ausländischen Körperschaften den Erhalt steuerbegünstigter Spenden aus Deutschland. Sie können sich beim BZSt für steuerliche Zwecke registrieren und nachweisen, dass sie die deutschen Anforderungen für Gemeinnützigkeit erfüllen. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Steuerbegünstigung und werden ins Register aufgenommen.

Es ist zu hoffen, dass die neuen Möglichkeiten des Zuwendungsempfängerregisters nicht als Verpflichtung für Spender und Zuwendungsgeber missverstanden werden. Wenn Spender oder Zuwendungsgeber das Register nicht konsultieren, sollte die Finanzbehörde im Falle eines Missbrauchs auf Empfängerseite nicht automatisch von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgehen. Spender können weiterhin auf ausgestellte Zuwendungsbestätigungen und ihren Spendenabzug vertrauen, es sei denn, sie wussten oder hätten wissen müssen, dass die Bestätigung unzutreffend ist (gemäß § 10 b Abs. 4 EStG). Allein der Versäumnis, das Zuwendungsempfängerregister zu überprüfen, darf nicht als Indiz für ein solches Verschulden gelten.